Ihr leistungsfähiger Partner!

H&G Bau GmbH

Beratung

LEISTUNGSSPEKTRUM

Beratung

Nach der Analyse des geplanten Bauumfanges und ersten konkreten Vorstellungen zur Architekturplanung, folgt schnell die Frage nach den Kosten. Wir bieten unseren Kunden einen Überblick über sämtliche Kostenarten, welche bei einem Bauprojekt anfallen werden. Entsprechend der genehmigungsrelevanten und bauphysikalischen Anforderungen, sowie der Wünschen unserer Bauherren wird ein individuelles Festpreisangebot formuliert. Dem Bauherrn wird damit schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben, den Kostenrahmen auf das gewünschte bzw. erforderliche Maß einzugrenzen.

Darüber hinaus ist uns bekannt, dass unsere Bauherren bis zur Schlüsselübergabe eine große Anzahl an Herausforderungen zu bewältigen haben. Es ist selbstredend, dass wir unseren Bauherren möglichst viele dieser Aufgaben abnehmen. Erforderliche Anträge bei den zuständigen Behörden werden von uns für Sie vorbereitet. Haben Sie Fragen bzgl. einer Finanzierung oder möchten Sie öffentlichen Mitteln beantragen? Gerne werden wir Sie auch in diesem Bereich zu Ihrer Zufriedenheit beraten.

Unsere Bauherren und Kunden sollen mit einem guten Gefühl die einzelnen Projektphasen durchlaufen. Ein zufriedener Bauherr und Kunde ist uns wichtig, daher sorgen wir stets für ein hohes Maß an Transparenz, sowohl in technischer als auch in kaufmännischen Hinsicht.

LEISTUNGSSPEKTRUM

Planung

Mehr als die Hälfte unserer Kunden erreichen uns über Empfehlungen. Wir sehen dies als Verpflichtung und Herausforderung an, unseren Bauherren in Bezug auf Individualität und Wirtschaftlichkeit mit funktionellen, kreativen und kostenbewussten Gebäuden zu unterstützen.

Jedes Projekt wird individuell von einem erfahrenen Projektteam entwickelt und betreut. Dieses Team leitet und überwacht die Bauentstehung bis zum erfolgreichen Abschluss, d.h. bis zu der Gebäudeübergabe. Es steht dem Bauherrn auch jederzeit für Änderungen oder Fragen zur Verfügung.

Die Planung beginnt mit einer gründlichen Analyse des Standortes und der funktionellen Erfordernisse. Bereits nach der Freigabe des ersten Planungskonzepts (Entwurf) wird die technische Gebäudeausrüstung und die Tragwerksplanung integriert und in die Ausführungs- und Bauteilpläne für die Produktion der Bauelemente übernommen.

Wir liefern für Sie den Schallschutznachweis, sowie die Energiebedarfsberechnung. Für unsere Kunden im Geschoss- und Gewerbebau wird zudem ein Brandschutzkonzept, inkl. gutachterlichem Nachweis, ein SiGeKo, sowie die Prüfstatik mitgeliefert. Die Einbindung aller Planungskomponenten verschafft uns wirtschaftliche und zeitliche Vorteile von dem unsere Bauherren profitieren.

Planung
Schlüsselfertige Ausführung

LEISTUNGSSPEKTRUM

Schlüsselfertige Ausführung

Die gesamte Baurealisierung wird von verantwortlichen Bauleitern betreut, welche als Leiter der Planungsteams alle Planungsvorgaben bestens kennen. Koordination der Planung bedeutet, Arbeiten parallel oder zeitversetzt zu organisieren. Der komplette Rohbau steht zum geplanten Zeitpunkt, damit der Ausbau beginnen kann. Mit fortschreitendem Ausbau aller Gewerke, inkl. der Haustechnik erfolgt die Erstellung der Außenanlagen,... der Unterschied liegt im Detail.

Durch eine praxisbezogene Planung, Bauleitung und Bauausführung durch unsere eigenen Bautrupps sind wir flexibel und effizient und erreichen dadurch eine höhere Ausführungsqualität.

Zudem wird jedes Bauprojekt von einem unabhängigen Bausachverständigen begleitet. So stellen wir sicher, dass in den eigenen Reihen der erforderliche Qualitätsstandard immer erreicht wird.

Desweiteren bieten wir Ihnen die Gewissheit, dass für Ihr neues Gebäude nur ausgewählte Produkte namhafter Hersteller verwendet werden. Für den Fall das Handwerksleistungen durch uns vergeben werden, legen wir einen größten Wert darauf, mit erfahrenen Meisterbetrieben aus Ihrer Region zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Projekte

REFERENZEN

Unsere Leistungsfähigkeit können Sie bei unseren zufriedenen Kunden überprüfen. Unsere Auftraggeber sind sowohl Privatleute als auch Firmen und öffentliche Bauherrn. Überzeugen Sie sich über die breitgefächerten Ausführungsreferenzen.
Weitere Informationen über unsere Referenzobjekte/Gewerke erhalten Sie auf Anfrage.

REFERENZEN

Stadtvilla mit Zeltdach und Doppelgarage in Massivbauweise

August 26, 2016
REFERENZEN

Gewerbebau, Fassade aus Alucobond

August 22, 2016
REFERENZEN

Gewerbebau, Heiner' s Hotelerweiterung

August 14, 2016
REFERENZEN

Stadthaus mit Zeltdach

July 23, 2016
REFERENZEN

Bungalow mit Walmdach

July 19, 2016
REFERENZEN

1,5 geschossiges Stadthaus mit Zwerchgiebel

July 12, 2016
REFERENZEN

Stadtvilla mit Zeltdach

July 12, 2016
REFERENZEN

Stadthaus mit Zeltdach als Passivhaus

July 12, 2016
REFERENZEN

1,5 geschossiges Stadthaus mit Zwerchgiebel

July 12, 2016

KONTAKT

HGb Bau GmbH & Co. KG

Nordstr. 27 in 44629 Herne
Tel: +49 2325 9622235 Fax: +49 2325 9622234
info@haus-und-gewerbebau.de















Rechtliches

Impressum

HGb Bau GmbH & Co. KG| Stammsitz: Herne
Nordstr. 27 in 44629 Herne
Geschäftsführung: Alexander Mahler
Amtsgericht Bochum HRA 7360 | HRB 17065 | Ust.-IdNr.:DE DE317003912
Finanzamt Herne Ost
Steuer-Nr.: 325/5830/0924
info@haus-und-gewerbebau.de
www.haus-und-gewerbebau.de




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AGBs

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Gegenstand jedes geschäftlichen Verkehrs zwischen der Firma H&G Bau GmbH & Co. KG und deren Kunden sowie Beauftragte. Sie sind in der jeweils gültigen Fassung jederzeit auf der Internetseite (www.haus-und-gewerbebau.de) zu finden. Auf Wunsch werden die AGB's zusätzlich versendet.

Allgemeiner Teil
1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
2. Sofern Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers entgegen stehen, erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

Angebot-Annahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme durch eine schriftliche Bestätigung, sofern nicht Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt. Unsere Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen im Vertrag Bezug genommen ist.

Preise
1. Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne.
2. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a. zu fordern.
2. Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eins Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst ist.
5. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang
1. Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Lieferzeit
1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
4.Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässig oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung)
1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.
2. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese den gem. § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird entsprechende Anwendung der Regelungen des § 377 HGB ausdrücklich vereinbart.
3. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vier Jahre nach VOB, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang gem. Punkt 5.

Ergänzende Bestimmungen
1. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt diejenige wirksame Regelung, die die unwirksame mit der größtmöglichen Näherung erreicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Steuer Nr.: FA Herne 325/5830/09024